Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der van Dijck GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, die van Dijck GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die van Dijck GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers Lieferungen an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen der van Dijck GmbH und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der van Dijck GmbH gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote der van Dijck GmbH sind freibleibend und unverbindlich, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch die van Dijck GmbH bestätigt oder ausgeführt werden.
Zertifizierung
Wir können nicht garantieren, dass unsere Produzenten/Lieferanten alle nach IFS Food zertifiziert sind. Sie verfügen jedoch über ein gültiges Zertifikat nach einem von der Global Food Safety Initiative (GFSI) anerkannten Standard (z.B. BRC...). Der Zertifizierungsstatus kann bei Bedarf erfragt werden.
§ 2 Preise
Die Lieferungen und Rechnungen der van Dijck GmbH folgen zu den jeweils vereinbarten Preisen und Bedingungen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer hat der Käufer in der jeweils gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung zu entrichten. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, einschließlich normaler Verpackung frei Haus.
§ 3 Liefer- und Leistungszeit, Verzug
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die von der van Dijck GmbH
genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Schadensersatzansprüche setzen voraus, dass die Ursache des Verzugs auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 4 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung
Beanstandungen jeglicher Art (insbesondere hinsichtlich der Qualität und der Quantität der Ware) müssen unverzüglich nach Ablieferung der Ware, spätestens innerhalb von 24 Stunden schriftlich oder fernschriftlich in der Weise erhoben werden, dass die van Dijck GmbH die Rechtzeitigkeit und die Berechtigung der betreffenden Rügen einwandfrei nachprüfen kann.
Nicht bemängelte Ware gilt als genehmigt. Dies gilt auch für die Verpackung der Ware.
Gewährleistungsansprüche sind in jedem Falle innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Tagen, die mit dem Tage der Ablieferung beginnt, gegenüber der van Dijck GmbH bekanntzugeben. Beanstandete Ware ist sachgemäß zu lagern und zu behandeln. Rücksendungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der van Dijck GmbH erfolgen. Mit Minderungsansprüchen darf nicht aufgerechnet, sie müssen gesondert geltend gemacht werden; etwas anderes gilt nur dann, wenn die Ansprüche auf Minderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Auch im Übrigen ist jedwede Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden.
Mögliche Gewährleistungsansprüche gegen die van Dijck GmbH stehen nur den unmittelbaren Käufern zu und dürfen nicht abgetreten werden.
Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung hinaus- geschoben.
Nacherfüllungs-, Rücktritts- oder Minderungsansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlossen, wenn und soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt. Die van Dijck GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten der van Dijck GmbH beruht.
Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sofern die van Dijck GmbH fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt, haftet sie auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
§ 5 Gesamthaftung
- EineweitergehendeHaftungaufSchadenersatz,alsindervorstehendenBestimmung (Gewährleistung; Haftungsbeschränkung) vorgesehen ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüche aus unerlaubter Handlung, insbesondere solche aus Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB.
- Der Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit die Haftung der van Dijck GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 6 Zahlung
Die Rechnungen der van Dijck GmbH sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Rechnungserteilung ohne jeden Abzug zu zahlen. Fristen sind genau einzuhalten. Die van Dijck GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die van Dijck GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die van Dijck GmbH über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die van Dijck GmbH ausdrücklich vor
Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Überschreitung des vertraglich vereinbarten Zahlungstermins (Fälligkeitstermins) und in anderen Fällen des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken durchschnittlich berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig; falls die van Dijck GmbH in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist sie berechtigt, diesen geltend zu machen; der Käufer ist jedoch berechtigt, der van Dijck GmbH gegenüber nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der van Dijck GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die van Dijck GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks und Wechsel angenommen hat. Die van Dijck GmbH ist außerdem berechtigt, in diesem Fall nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung binnen einer Frist von 4 Tagen nicht nach, so ist die van Dijck GmbH berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss vorliegende Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, der van Dijck GmbH erst nach Vertragsabschluss bekannt werden.
Die nicht fristgemäße Bezahlung berechtigt die van Dijck GmbH bei Teillieferungen zur Verweigerung der Weiterlieferung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen, ohne dass dadurch eine Schadensersatzpflicht der van Dijck GmbH entsteht. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter der van Dijck GmbH sind nur dann schuldbefreiend, wenn die Angestellten oder Vertreter der van Dijck GmbH Inkassovollmacht haben.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Die van Dijck GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher (auch Saldo-) Forderungen vor, die der van Dijck GmbH aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die van Dijck GmbH berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch die van Dijck GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, sie hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt oder aus zwingendem Gesetzesrecht ergibt sich etwas anderes. In der Pfändung der Ware durch die van Dijck GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die van Dijck GmbH ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers (abzüglich angemessener Verwertungskosten) anzurechnen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Käufer verpflichtet, die van Dijck GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage nach § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der van Dijck GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den der van Dijck GmbH entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt an die dies annehmende van Dijck GmbH bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der van Dijck GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die van Dijck GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Die van Dijck GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihr die ab- getretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übergibt der Käufer die Waren einem Dritten zur Lagerung, Beförderung etc., so tritt er bereits jetzt an die dies annehmende van Dijck GmbH alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, Frachtführer etc. hinsichtlich der Ware ab.
§ 8 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
- Erfüllungsort ist Straelen.
- Gerichtsstand ist das Landgericht Kleve; die van Dijck GmbH ist berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt deutsches Recht für innerstaatliche Vertragsparteien; insbesondere die Geltung der “Convention on the international Sale of Goods” (CISG, UN-Kaufrecht) ist ausdrücklich aus- geschlossen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen führt nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
Stand: 01.02.2015